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§1 Allgemeines
1.1
Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Vertragsbedingungen. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt.
1.2
Sämtliche Aufträge, auch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers, ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrages.
1.3
Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Deren Unwirksamkeit für diesen Vertrag erkennt der Auftraggeber an.
§2 Gegenstand des Vertrages
2.1
Der Auftragnehmer übernimmt die Instandhaltung im Rahmen der DIN 31051 für die im Anhang aufgeführten Geräte und Anlagen gem. Leistungsverzeichnis. Die Instandhaltung besteht nach Vereinbarung in
a) Inspektion
b) Wartung/Reinigung
c) Instandsetzung
Die Leistung des Auftragnehmers umfaßt
a) bei Inspektionen
b) bei der Wartung/Reinigung
c) und bei der Instandsetzung
alle Tätigkeiten die sich aus diesem Vertrag beigefügten Leistungsverzeichnis, das Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.
2.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich in Zeitabständen gem. anliegendem Terminplan, gerechnet ab Vertragsabschluß, an Anlagen und Geräten die Inspektion, Wartung/Reinigung und Instandsetzung gem. Leistungsverzeichnis durchzuführen.
Sollte eine Durchführung der obigen Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin auf Seiten des Auftraggebers nicht möglich sein, so muß dies dem Auftragnehmer mindestens 5 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bei verspäteter Mitteilung wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig, wenn die Instandhaltungsdienst-Techniker zu der vorgesehenen Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
Kann der Auftragnehmer die vereinbarten Termine für die Instandhaltung nachweislich wegen Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder aus sonstigen, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht einhalten, so ist ein angemessener neuer Termin zwischen den Parteien zu vereinbaren.
Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen als den angegebenen Gründen ist der Auftraggeber berechtigt, einen ihm nachweislich durch Verzug entstandenen Schaden bis zum Betrag von höchstens einem durchschnittlichen Monatsrechnungswert geltend zu machen. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder leitender Angestellter vorliegt.
2.3
Der Auftragnehmer stellt das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Personal. Er verpflichtet sich das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen.
Die Vertragspartner verpflichten sich, jegliche Art der Abwerbung von Mitarbeitern des anderen während der Dauer dieses Vertrages zu unterlassen bzw. nur mit dessen Einverständnis durchzuführen.
2.4
Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen Projektleiter, welcher ihn im Rahmen dieses Vertrages gegenüber dem Auftraggeber vertritt und Vorgesetzter der von ihm eingestellten Arbeitnehmer ist. Diesem oder dessen Vertreter ist während der üblichen Geschäftsstunden/Arbeitsstunden/Betriebszeit der Zutritt zu den Geräten und Anlagen zu gestatten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jede gewünschte Auskunft über die instandzuhaltenden Geräte und Anlagen erteilen und die zugehörigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2.5
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, daß die Erfüllung des Auftrags nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seines Personals, soweit diese nicht auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird. Er stellt - falls erforderlich - Vertretungskräfte, ohne daß sich hierdurch das vereinbarte Entgelt erhöht.
2.6
Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Leistung bzw. Aufsicht beauftragt hat, dürfen den Leistungsbereich des Auftraggebers nicht betreten. Dieses gilt auch für Angehörige der mit der Leistung bzw. Aufsicht beauftragten Personen.
2.7
Der Auftragnehmer stellt - soweit nichts anderes vereinbart - alle für die Erfüllung der Leistung benötigten Maschinen, Geräte und Materialien. Er ist verpflichtet, nur einwandfreie Produkte zu verwenden, die eine Schädigung der zu bearbeitenden Objekte ausschließen. Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen Wasser, elektrische Energie, verschließbare Lagermöglichkeiten und Räume für den Aufenthalt der Arbeitskräfte des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2.8
Den mit der Ausführung der Leistung bzw. der Aufsicht beauftragten Personen ist es untersagt, Einsicht in Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen. Bei Zuwiderhandlung darf der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die betreffende Personen nicht mehr bei diesem einsetzen.
2.9
Vom Auftragnehmer sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und die Hausordnung bzw. Betriebsordnung des Auftraggebers zu beachten.
2.10
Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Auftragsausführung ein Tochter- oder Schwesterunternehmen zu beauftragen. In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn er den Auftrag selbst ausführen würde. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilleistungen an Subunternehmen zu vergeben.
§3 Zahlungsbstimmungen
3.1
Die Zahlung der Rechnung hat bis zum 15. Werktag nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
3.2
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe der von dem Auftragnehmer zu zahlenden Bankzinsen zu entrichten. Gegenüber den in § 24 Abs. 1 AGB-Gesetz bezeichneten Personen ist der Auftragnehmer auch ohne Verzug berechtigt, bei Fälligkeit bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 2% über Bundesbankdiskontsatz, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
3.3
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen; sie gelten nicht als Barzahlung. Deren Annahme erfolgt ohne Gewähr für rechtzeitige und ordnungsgem&a ml;ße Vorlage und Protest. Sämtliche Kosten und Spesen, insbesondere Diskontspesen trägt der Auftraggeber.
3.4
Zahlungen sind ausschließlich unmittelbar auf die in der Rechnung des Auftragnehmers angegebenen Bankkonten zu leisten. Dessen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.
§4 Preisgleitklausel/Mehrarbeiten
5.0
Das in § 3.1 festgelegte Entgelt entspricht dem Stand der Lohnkosten, der gesetzlichen und tariflichen Lohnnebenkosten und der Materialkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche oder gesetzliche Änderungen werden bei Inkrafttreten unmittelbar in voller Höhe auf die vereinbarten Entgelte umgelegt. Transport- und Fahrtkosten werden den Auftraggeber gemäß Tageslohnzettel täglich bzw. wöchendlich (s. Angebot) in Rechnung gestellt.
5.0
Mehrarbeiten werden nach den jeweiligen tariflichen Lohn- bzw. Gehaltsbestimmungen gemäß quittierter Tagelohnzettel zuzüglich Lohn-, Material- und Maschinenkostenzuschlag und sonstigen Nebenkosten abgerechnet. Die betriebsübliche Arbeizszeit ist Montag bis Freitag von 600Uhr bis 1445Uhr. Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. Sollten derartige Arbeiten vom Auftraggeber verlangt werden, so werden die gemäß dem jeweiligen Lohn- und Rahmentarifvertrag gültigen Zuschläge auf das gesamte Entgelt in Ansatz gebracht. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge z.B. Überstunden an Feiertagen sind alle anfallenden Prozentsätze auf den Lohnanteil des Einheitspreises zu zahlen.
§5 Gewährleistung
Für mangelhafte Arbeiten leistet der Auftragnehmer ausschließlich nach folgenden Vorschriften Gewähr.
5.0
Beanstandungen der Leistungen sind vom Auftraggeber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
5.1
Im Falle einer begründeten Mangelrüge ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt. Sofern diese nicht zum Erfolg führt, kann der Auftraggeber eine anteilige Herabsetzung des Entgeltes verlangen.
5.2
Dies gilt nicht, wenn der Mangel aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammt.
5.3
Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn dem Auftragnehmer die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nicht ermöglicht wid oder der Auftraggeber behauptete Mängel ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers selbst behebt oder durch Dritte beheben läßt, sofern nicht zuvor eine Nachbesserung des Auftragnehmers fehlgeschlagen ist.
§6 Haftung
6.1
Der Auftragnehmer hat für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug nur einzustehen, sofern diese durch ein Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden.
6.2
Der Auftraggeber hat es dem Auftragnehmer zu ermöglichen, alle Schäden an den instandzuhaltenden Geräten und Anlagen, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen, unentgeltlich zu beseitigen. Kommt er dieser Schadenbeseitigung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Läßt der Auftragnehmer diese Nachfrist durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber Minderung des Werklohnes verlangen. Das gleiche gilt auch bei Fehlschlagen der Schadenbeseitigung. Der Auftraggeber kann in diesem Falle den Schaden durch Dritte beseitigen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.
6.3
Die Haftungsansprüche des Auftraggebers verjähren in 3 Monaten, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Instandhaltungsleistung. Die Abnahme gilt spätestens mit Zahlung des entsprechenden Werklohnanteiles als erfolgt.
6.4
Der Auftragnehmer schließt eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen ab
a. 3.000.000,00 EUR für Personen- und Sachschäden
b. 50.000,00 EUR für Bearbeitungsschäden.
6.5
Die Haftung je Schadenfall ist der Höhe nach auf die vorstehend genannten Deckungssummen begrenzt. Der Haftpflichtanspruch des Auftraggebers geht unter, wenn er nicht spätestens 10 Werktage nach Kenntnis von Schaden und Verursacher schriftlich geltend gemacht wird. Ferner geht der Anspruch unter, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung der Regulierung durch den Auftragnehmer oder der zuständigen Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend gemacht wird.
6.6
Für Schäden, die durch den Verlust von dem Auftragnehmer anvertrauten Schlüsseln entstehen, ist die Haftung auf TDM 10.0 begrenzt. Etwas anderes gilt dann, wenn diese Summe durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung gegen Entgelt erhöht wurde.
§7 Vertragsdauer
7.1
Beide Vertragspartner können den Vertrag fristlos kündigen, wenn vorsätzlich gegen Hauptleistungspflichten verstoßen wird. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
7.2
Die Nichtausführung von Leistung infolge höherer Gewalt oder Streik ist kein Grund zur Kündigung des Vertrages. Im Falle eines Streiks beim Auftraggeber hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung weiter zu entrichten. Der Auftragnehmer muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Leistungsfreiheit erspart hat.
7.3
Zahlungsverzug oder drohende Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur sofortigen Arbeitseinstellung und fristlosen Kündigung. Das bis dahin angefallene Entgelt wird sofort fällig.
7.4
Beide Vertragspartner verpflichten sich, spätestens bei Vertragsende die jeweils dem anderen Vertragspartner gehörenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Stundenzettel oder sonstige Unterlagen, welche geschäftliche oder betriebliche Vorkommnisse, Verfahren, Einrichtungen oder Ergebnisse betreffen, zurückzugeben und hiervon keine Abschrift oder Fotokopie zu erstellen oder aus dem Gedächtnis zu fertigen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, sowohl während der Laufzeit des Vertrages als auch nach dessen Beendigung über Kenntnisse aus dem Tätigkeitsbereich des anderen Vertragspartner oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehenden und gestandenen Unternehmen Stillschweigen zu bewahren.
§8 Teilunwirksamkeit, Änderungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken des Vertrages.
§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
9.1
Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2
Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand des Auftraggebers.