IMPRESSUM VON ARNDT STAHLBAU GMBH

Inhaber: Richard Böhnlein

Arndt-Stahlbau GmbH
Industriestraße 45
D 97437 Haßfurt

Tel.: 09521 / 953573
Fax: 09521 / 953578



E-Mail: info@arndt-stahlbau.de
Internet: www.arndt-stahlbau.de

Rechtsform: Einzelunternehmen
Gewerberegister: Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg
Registerort: Amtsgericht Bamberg
Registernummer: HRB 8051
Betriebsnummer: 74781534
Ust.-Id.-Nr.: DE288642086





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4. Datenschutz
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
:

I. Angebot und Vertragsabschluß
Für den Umfang und die Art der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes unsererseits mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An den dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen etc. behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

Mündliche Absprachen und nachträgliche Vertragänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für alle unsere Angebote und Verträge gelten nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch dann, wenn auf Bestellungen usw. andere Einkaufs- und Zahlungsbedingungen vermerkt sind und wir keinen Einspruch dagegen erhoben haben.


II. Lieferung und Preise
Die Lieferung erfolgt netto ab Herstellerwerk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht und Porto sind nicht eingeschlossen. Versicherung erfolgt nur auf Verlangen und zu Lasten des Bestellers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, da dieser verlangt, Teillieferungen sind zulässig. Der Mindestauftragswert betragt € 25,-

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernissee, die außerhalb unseres Machtkreises liegen, wie z.B. im Rahmen von Arbeitskämpfen oder höherer Gewalt usw., auch wenn diese Ereignisse bei einem unserer Unterlieferanten in angemessenen Rahmen eintreten. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und liefern wir trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Besteller vom Vertrag insoweit zurücktreten, als er noch nicht erfüllt ist. Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn und soweit der Verzug von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend nach einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert wird. Prospekte bieten nur Anhaltspunkte für die Fertigung; bei serienmäßiger Fertigung gilt als Liefergegenstand die Ausführungsart der jeweiligen Serie. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten usw. sind als annähernd zu betrachten.


III. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sind ab einem Auftragswert von 40.000,-€
⅓ des Rechnungsbetrages bei Auftragsannahme, ⅓ bei Lieferung (Versandbereitschaft) und der Restbetrag innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto zu bezahlen. Aufträge bis 40.000,- € ; Reparaturarbeiten und Lohnarbeiten und sind sofort nach Rechnungserhalt netto Kasse zahlbar. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche oder etwaiger Mängelrügen des Bestellers sind ausgeschlossen.


IV. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab und zwar gleichgültig, ob sie Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sich mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung unserer Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wort der anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Besteller verwahrt die indossierten Wechsel für uns.


V. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, halten wir unter Ausschluss weiterer Anspruche wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von uns auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergaben in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.

Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Es wird kein Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Bestellter oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austausch Werkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrisch Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Vorschulden zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaltung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführer oder leitender Angestellten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Haßfurt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem Umfang wirksam.


Haßfurt, den 01.03.2013